Wahl des weiterführenden Bildungsgangs
Wahl des weiterführenden Bildungsgangs
Nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Entsprechend den Vorgaben von Art. 59 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen setzt der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges Eignung voraus. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein differenziertes System der Wahl des weiterführenden Bildungsganges, mit dem sowohl die Eignung und Leistung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt als auch die ggf. divergierenden Einschätzungen der Leistungen der Schule und des Elternhauses zum Ausgleich gebracht werden sollen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Bis zum 5. März stellen die Eltern einen schriftlichen Antrag an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer, in dem sie eine Schulform wählen, die dem gewählten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt.
Wählen die Eltern die Realschule oder das Gymnasium oder den entsprechenden Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule, muss die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme eine entsprechende Empfehlung aussprechen.
Wählen die Eltern die Förderstufe oder die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule, halten sie die Entscheidung für einen Bildungsgang vorläufig offen. Sie können jedoch eine Empfehlung der Klassenkonferenz beantragen, für welchen Bildungsgang oder für welche Bildungsgänge ihr Kind geeignet ist.
Spricht die Klassenkonferenz sich nicht für den gewünschten Bildungsgang aus, teilt sie dies den Eltern unverzüglich schriftlich mit Begründung mit. Gleichzeitig wird ihnen eine erneute Beratung angeboten. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Danach leitet die abgebende Schule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz an die gewünschte Schule weiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der so ausgewählten Schule hat die Verpflichtung der intensiven Beratung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers.
Im Rahmen des Beratungsverfahrens durch die abgebende Schule werden die Eltern auf die Möglichkeit der Querversetzung (Möglichkeit der Versetzung aus der Jahrgangsstufe 5 der gewählten Schule in die Schulform, für die eine Eignungsempfehlung durch die Grundschule ausgesprochen wurde) hingewiesen.